771.4
VSZ
CH-OW
Art. 26 Vereinbarung über ein Verkehrssicherheitszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden (Vereinbarung VSZ) - Streitigkeiten
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 26 Vereinbarung VSZ · Streitigkeiten
1. Streitigkeiten, die sich zwischen den Kantonen aus dieser Vereinbarung ergeben, entscheidet ein Schiedsgericht. Es besteht aus fünf Mitgliedern. Beide Parteien bestimmen je zwei Vertreterinnen oder Vertreter, die eine Präsidentin oder einen Präsidenten bestimmen. Können sie sich nicht einigen, bestimmt die Präsidentin oder der Präsident der Staatsrechtlichen Kammer des Bundesgerichts das Präsidium des Schiedsgerichts. Das Verfahren richtet sich nach dem Zivilprozessrecht des Kantons Nidwalden.