771.4
VSZ
CH-OW
Art. 25 Vereinbarung über ein Verkehrssicherheitszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden (Vereinbarung VSZ) - Auflösung
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 25 Vereinbarung VSZ · Auflösung
1. Bei Auflösung der Vereinbarung werden Aktiven und Passiven zu gleichen Teilen unter den Vereinbarungskantonen aufgeteilt.
2. Jeder Kanton haftet solidarisch für die während seiner Mitgliedschaft eingegangenen Verpflichtungen des VSZ.