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771.4 VSZ CH-OW

Art. 24 Vereinbarung über ein Verkehrssicherheitszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden (Vereinbarung VSZ) - Dauer und Kündigung

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 24 Vereinbarung VSZ · Dauer und Kündigung

1. Die Vereinbarung gilt auf unbeschränkte Dauer.

2. Die Regierungen der Vereinbarungskantone können unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist auf ein Jahresende kündigen, erstmals auf den 31. Dezember 2008.

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