771.4
VSZ
CH-OW
Art. 23 Vereinbarung über ein Verkehrssicherheitszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden (Vereinbarung VSZ) - Steuerfreiheit
Finanzhaushalt
Art. 23 Vereinbarung VSZ · Steuerfreiheit
1. Das VSZ ist für seine Verrichtungen zur Erfüllung der Verwaltungsaufträge der beiden Vereinbarungskantone von allen Kantons- und Gemeindesteuern befreit.