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771.4 VSZ CH-OW

Art. 21 Vereinbarung über ein Verkehrssicherheitszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden (Vereinbarung VSZ) - Entschädigung für Erhebung der Steuern

Finanzhaushalt
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Art. 21 Vereinbarung VSZ · Entschädigung für Erhebung der Steuern

1. Das VSZ wird von den Vereinbarungskantonen für die Veranlagung und den Bezug der Verkehrssteuern voll entschädigt.

2. Die Regierungen legen nach Anhörung des VSZ das Entschädigungsmodell und die Faktoren fest.

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