771.4
VSZ
CH-OW
Art. 21 Vereinbarung über ein Verkehrssicherheitszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden (Vereinbarung VSZ) - Entschädigung für Erhebung der Steuern
Finanzhaushalt
Art. 21 Vereinbarung VSZ · Entschädigung für Erhebung der Steuern
1. Das VSZ wird von den Vereinbarungskantonen für die Veranlagung und den Bezug der Verkehrssteuern voll entschädigt.
2. Die Regierungen legen nach Anhörung des VSZ das Entschädigungsmodell und die Faktoren fest.