771.4
VSZ
CH-OW
Art. 20 Vereinbarung über ein Verkehrssicherheitszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden (Vereinbarung VSZ) - Gebühren für hoheitliche Tätigkeiten
Finanzhaushalt
Art. 20 Vereinbarung VSZ · Gebühren für hoheitliche Tätigkeiten
1. Das VSZ erhebt für den Vollzug der Strassenverkehr- und Schifffahrtsgesetzgebung sowie für die weiteren ihm übertragenen Aufgaben kostendeckende Gebühren.
2. Entstehen aus der Übertragung einer Aufgabe Kosten, deren Deckung mit Gebühren aus Gründen der Rechtsgleichheit und Äquivalenz nicht angezeigt ist, können diese vom übertragenden Kanton übernommen werden.
3. Der Regierungsrat des übertragenden Kantons entscheidet im Einvernehmen mit dem andern Vereinbarungskanton über die Kostenübernahme. Er regelt mit dem VSZ insbesondere die Abgeltungshöhe und die Voraussetzungen für die Kostenübernahme.