Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
771.4 VSZ CH-OW

Art. 20 Vereinbarung über ein Verkehrssicherheitszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden (Vereinbarung VSZ) - Gebühren für hoheitliche Tätigkeiten

Finanzhaushalt
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 20 Vereinbarung VSZ · Gebühren für hoheitliche Tätigkeiten

1. Das VSZ erhebt für den Vollzug der Strassenverkehr- und Schifffahrtsgesetzgebung sowie für die weiteren ihm übertragenen Aufgaben kostendeckende Gebühren.

2. Entstehen aus der Übertragung einer Aufgabe Kosten, deren Deckung mit Gebühren aus Gründen der Rechtsgleichheit und Äquivalenz nicht angezeigt ist, können diese vom übertragenden Kanton übernommen werden.

3. Der Regierungsrat des übertragenden Kantons entscheidet im Einvernehmen mit dem andern Vereinbarungskanton über die Kostenübernahme. Er regelt mit dem VSZ insbesondere die Abgeltungshöhe und die Voraussetzungen für die Kostenübernahme.

← Art. 19a Vereinbarung VSZ Vereinbarung über ein Verkehrssicherheitszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden (Vereinbarung VSZ) - Name, Rechtsnatur, Sitz Art. 21 Vereinbarung VSZ →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →