771.4
VSZ
CH-OW
Art. 2 Vereinbarung über ein Verkehrssicherheitszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden (Vereinbarung VSZ) - Zweck und Aufgaben
Organisationsform, Aufgaben und Betriebsmittel
Art. 2 Vereinbarung VSZ · Zweck und Aufgaben
1. Das VSZ erfüllt die Aufgaben, die ihm durch die Gesetzgebung über den Strassenverkehr und die Schifffahrt durch die Vereinbarungskantone übertragen werden. Dies sind insbesondere
a. der Vollzug im Bereich der Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr und zur Schifffahrt;
b. der Entzug von Lernfahr- und Führerausweisen sowie von Fahrlehrerbewilligungen mit Einschluss der Androhung des Entzuges (Verwarnung);
c. die Erhebung der Fahrzeug- und der Schiffsteuer.
2. Es kann von den Regierungen der Vereinbarungskantone mit weiteren Aufgaben betraut werden.