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771.4 VSZ CH-OW

Art. 19 Vereinbarung über ein Verkehrssicherheitszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden (Vereinbarung VSZ) - Reservenbildung und Gewinnverwendung

Finanzhaushalt
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Art. 19 Vereinbarung VSZ · Reservenbildung und Gewinnverwendung

1. Das nach Abzug von zusätzlichen Abschreibungen auf dem Anlagevermögen sowie Rückvergütungen ermittelte Jahresergebnis wird verwendet für

a. die Bildung allgemeiner Reserven zur Deckung allfälliger Verluste bis zur Erreichung des Betrags, der 30 Prozent des Dotationskapitals entspricht,

b. die Bildung freier Reserven,

c. einen allfälligen Gewinnvortrag auf das nächste Rechnungsjahr.

2. Die freien Reserven können eingesetzt werden

a. zur Finanzierung von Aktivitäten im Rahmen der Erfüllung und Verbesserung des Leistungsauftrags gemäss Art. 2 dieser Vereinbarung,

b. für Ausschüttungen von je zur Hälfte an die Vereinbarungskantone, sofern die allgemeinen und freien Reserven zusammen 50 Prozent des Dotationskapitals übersteigen.

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