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771.4 VSZ CH-OW

Art. 17 Vereinbarung über ein Verkehrssicherheitszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden (Vereinbarung VSZ) - Haftung

Betrieb und Personal des VSZ
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Art. 17 Vereinbarung VSZ · Haftung

1. Für Dritten zugefügten Schaden haftet ausschliesslich das VSZ. Die Haftung des VSZ sowie seiner Organe und des Personals richten sich nach den Vorschriften der Gesetzgebung des Kantons Nidwalden.

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