Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
771.4 VSZ CH-OW

Art. 16 Vereinbarung über ein Verkehrssicherheitszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden (Vereinbarung VSZ) - Personal

Betrieb und Personal des VSZ
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Art. 16 Vereinbarung VSZ · Personal

1. Das VSZ stellt sein Personal nach den Vorschriften der Gesetzgebung des Kantons Nidwalden öffentlich-rechtlich an. Der Verwaltungsrat nimmt die Aufgaben und Befugnisse wahr, welche die Personalgesetzgebung dem Landrat und dem Regierungsrat einräumt.

2. Über Streitigkeiten entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden.

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