Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
771.4 VSZ CH-OW

Art. 15 Vereinbarung über ein Verkehrssicherheitszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden (Vereinbarung VSZ) - Amtsgeheimnis

Betrieb und Personal des VSZ
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Art. 15 Vereinbarung VSZ · Amtsgeheimnis

1. Sämtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des VSZ sowie beigezogene Hilfspersonen unterstehen dem Amtsgeheimnis nach den Vorschriften des Gesetzes über das öffentliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz) des Kantons Nidwalden.

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