771.4
VSZ
CH-OW
Art. 15 Vereinbarung über ein Verkehrssicherheitszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden (Vereinbarung VSZ) - Amtsgeheimnis
Betrieb und Personal des VSZ
Art. 15 Vereinbarung VSZ · Amtsgeheimnis
1. Sämtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des VSZ sowie beigezogene Hilfspersonen unterstehen dem Amtsgeheimnis nach den Vorschriften des Gesetzes über das öffentliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz) des Kantons Nidwalden.