Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
771.4 VSZ CH-OW

Art. 14 Vereinbarung über ein Verkehrssicherheitszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden (Vereinbarung VSZ) - Datenschutz und -sicherheit

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Art. 14 Vereinbarung VSZ · Datenschutz und -sicherheit

1. Das VSZ stellt durch organisatorische und technische Massnahmen sicher, dass die Datenschutzbestimmungen des Bundes und der Vereinbarungskantone eingehalten werden und die Datensicherheit jederzeit gewährleistet ist.

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