771.4
VSZ
CH-OW
Art. 13 Vereinbarung über ein Verkehrssicherheitszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden (Vereinbarung VSZ) - Betriebsführung und Organisation
Betrieb und Personal des VSZ
Art. 13 Vereinbarung VSZ · Betriebsführung und Organisation
1. Das VSZ ist in seiner Betriebsführung und Organisation im Rahmen dieser Vereinbarung selbstständig.
2. Das VSZ ist unter Wahrung einer ständigen Qualitätssicherung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu führen. Dabei ist der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit des Handelns Rechnung zu tragen.