Art. 12 Vereinbarung über ein Verkehrssicherheitszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden (Vereinbarung VSZ) - Verwaltungsverfahren und Rechtsmittel
Art. 12 Vereinbarung VSZ · Verwaltungsverfahren und Rechtsmittel
1. Das Verwaltungsverfahren und das Einspracheverfahren beim VSZ wie auch die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts richten sich nach den Vorschriften des Rechts
a. des Standortkantons bei Entscheiden betreffend und im Zusammenhang mit einem Fahrzeug oder Schiff, einschliesslich der Steuern;
b. des Wohnsitzkantons bei Entscheiden betreffend Administrativ-massnahmen sowie die Zulassung von Personen zum Strassenverkehr und zur Schifffahrt, einschliesslich Fahrlehrerbewilligungen;
c. des Kantons, in welchem ein Sachverhalt gemeldet oder festgestellt wird bei Entscheiden betreffend Fahrzeuge mit einer Zulassung ausserhalb der Kantone Obwalden und Nidwalden sowie bei allen übrigen Entscheiden.
2. Gegen Verfügungen und Entscheide des VSZ kann binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung schriftlich und begründet beim VSZ Einsprache erhoben werden.
3. Einspracheentscheide des VSZ können binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung schriftlich und begründet mit Beschwerde beim jeweiligen Verwaltungsgericht angefochten werden.
4. Vorbehalten bleibt der Weiterzug an bundesrechtliche Instanzen.