771.2
CH-OW
Art. 8 Gesetz über die Strassenverkehrssteuern - Zuschlag
Steuerbemessung
Art. 8 Gesetz über die Strassenverkehrssteuern · Zuschlag
1. Für Personenwagen, die der schlechtesten Effizienzkategorie gemäss Energieetikette der eidgenössischen Energieverordnung zugeordnet sind, ist ein Zuschlag von Fr. 60.- auf der Normalsteuer zu entrichten.
2. Für Personenwagen, die keiner Effizienzkategorie zugeteilt werden können, ist ebenfalls ein Zuschlag von Fr. 60.- auf der Normalsteuer zu entrichten.