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771.2 CH-OW

Art. 8 Gesetz über die Strassenverkehrssteuern - Zuschlag

Steuerbemessung
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Art. 8 Gesetz über die Strassenverkehrssteuern · Zuschlag

1. Für Personenwagen, die der schlechtesten Effizienzkategorie gemäss Energieetikette der eidgenössischen Energieverordnung zugeordnet sind, ist ein Zuschlag von Fr. 60.- auf der Normalsteuer zu entrichten.

2. Für Personenwagen, die keiner Effizienzkategorie zugeteilt werden können, ist ebenfalls ein Zuschlag von Fr. 60.- auf der Normalsteuer zu entrichten.

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