771.2
CH-OW
Art. 7 Gesetz über die Strassenverkehrssteuern - Ermässigungen
Steuerbemessung
Art. 7 Gesetz über die Strassenverkehrssteuern · Ermässigungen
1. Die Verkehrssteuer wird wie folgt ermässigt
a. * für 24 Monate ab der ersten Inverkehrsetzung auf 50 Prozent der Normalsteuer für Fahrzeuge mit Hybridantrieb;
b. * für 24 Monate ab der ersten Inverkehrsetzung auf 30 Prozent der Normalsteuer für Fahrzeuge mit Erdgas, Biogas oder einem anderen Alternativantrieb bzw. Alternativtreibstoff; ausgenommen sind die Alternativtreibstoffe Bioethanol und Biodiesel.