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771.2 CH-OW

Art. 7 Gesetz über die Strassenverkehrssteuern - Ermässigungen

Steuerbemessung
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Art. 7 Gesetz über die Strassenverkehrssteuern · Ermässigungen

1. Die Verkehrssteuer wird wie folgt ermässigt

a. * für 24 Monate ab der ersten Inverkehrsetzung auf 50 Prozent der Normalsteuer für Fahrzeuge mit Hybridantrieb;

b. * für 24 Monate ab der ersten Inverkehrsetzung auf 30 Prozent der Normalsteuer für Fahrzeuge mit Erdgas, Biogas oder einem anderen Alternativantrieb bzw. Alternativtreibstoff; ausgenommen sind die Alternativtreibstoffe Bioethanol und Biodiesel.

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