Art. 6 Gesetz über die Strassenverkehrssteuern - Bemessungsgrundlagen
Art. 6 Gesetz über die Strassenverkehrssteuern · Bemessungsgrundlagen
1. Die Bemessungsgrundlagen für die Verkehrssteuer bilden
a. der Hubraum bei Personenwagen, Motorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen sowie Transportmotorwagen mit einer Nutzlast bis 1 000 kg;
b. der Hubraum und die Nutzlast bei Transportmotorwagen mit einer Nutzlast von über 1 000 kg;
c. der Hubraum und die Anzahl Sitzplätze bei Transportmotorwagen mit mehr als 9 Sitzplätzen;
d. das Gesamtzuggewicht bei Sattelschleppern und Sattelmotorfahrzeugen;
e. das Gesamtgewicht bei Transportanhängern zu Transportmotorwagen, ausgenommen Sattelanhänger.
2. Steuern nach pauschalen Ansätzen werden erhoben für
a. Kollektivschilder;
b. Motorfahrräder;
c. Tagesschilder;
d. das zweite und weitere Fahrzeuge mit Wechselschildern;
e. landwirtschaftliche Motorfahrzeuge und Anhänger, Elektrofahrzeuge, Arbeitsmotorwagen, Kleinmotorräder, Ausnahmemotorfahrzeuge, Motorschlitten sowie Arbeitsanhänger und Anhänger zu Motorrädern.