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771.2 CH-OW

Art. 6 Gesetz über die Strassenverkehrssteuern - Bemessungsgrundlagen

Steuerbemessung
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Art. 6 Gesetz über die Strassenverkehrssteuern · Bemessungsgrundlagen

1. Die Bemessungsgrundlagen für die Verkehrssteuer bilden

a. der Hubraum bei Personenwagen, Motorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen sowie Transportmotorwagen mit einer Nutzlast bis 1 000 kg;

b. der Hubraum und die Nutzlast bei Transportmotorwagen mit einer Nutzlast von über 1 000 kg;

c. der Hubraum und die Anzahl Sitzplätze bei Transportmotorwagen mit mehr als 9 Sitzplätzen;

d. das Gesamtzuggewicht bei Sattelschleppern und Sattelmotorfahrzeugen;

e. das Gesamtgewicht bei Transportanhängern zu Transportmotorwagen, ausgenommen Sattelanhänger.

2. Steuern nach pauschalen Ansätzen werden erhoben für

a. Kollektivschilder;

b. Motorfahrräder;

c. Tagesschilder;

d. das zweite und weitere Fahrzeuge mit Wechselschildern;

e. landwirtschaftliche Motorfahrzeuge und Anhänger, Elektrofahrzeuge, Arbeitsmotorwagen, Kleinmotorräder, Ausnahmemotorfahrzeuge, Motorschlitten sowie Arbeitsanhänger und Anhänger zu Motorrädern.

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