771.2
CH-OW
Art. 5 Gesetz über die Strassenverkehrssteuern - Meldepflicht
Steuerpflicht
Art. 5 Gesetz über die Strassenverkehrssteuern · Meldepflicht
1. Die Halterin oder der Halter eines Fahrzeugs hat, bevor das Fahrzeug auf öffentlichen Verkehrsflächen benutzt wird, alle Tatsachen zu melden, welche die Steuerpflicht begründen oder zu einer Änderung der Steuerveranlagung führen können.