771.2
CH-OW
Art. 4 Gesetz über die Strassenverkehrssteuern - Beginn und Ende der Steuerpflicht
Steuerpflicht
Art. 4 Gesetz über die Strassenverkehrssteuern · Beginn und Ende der Steuerpflicht
1. Die Steuerpflicht beginnt am Tag der amtlichen Zulassung des Fahrzeugs und endet mit dem Tag, an dem die Kontrollschilder zurückgegeben werden.