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771.2 CH-OW

Art. 4 Gesetz über die Strassenverkehrssteuern - Beginn und Ende der Steuerpflicht

Steuerpflicht
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Art. 4 Gesetz über die Strassenverkehrssteuern · Beginn und Ende der Steuerpflicht

1. Die Steuerpflicht beginnt am Tag der amtlichen Zulassung des Fahrzeugs und endet mit dem Tag, an dem die Kontrollschilder zurückgegeben werden.

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