Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
771.2 CH-OW

Art. 3 Gesetz über die Strassenverkehrssteuern - Befreiung

Steuerpflicht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (25 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Gesetz über die Strassenverkehrssteuern · Befreiung

1. Die Personenwagen, die im Zeitpunkt der ersten Inverkehrsetzung der besten Effizienzkategorie gemäss der Energieetikette der eidgenössischen Energieverordnung zugeordnet sind, sind für 24 Monate ab der ersten Inverkehrsetzung zu 50 Prozent von der Verkehrssteuer befreit.

2. Die Personenwagen, die im Zeitpunkt der ersten Inverkehrsetzung der zweitbesten Effizienzkategorie zugeordnet sind, sind für 24 Monate ab der ersten Inverkehrsetzung zu 25 Prozent von der Verkehrssteuer befreit.

3. Massgebend für die Befreiung ist während der ganzen Dauer die Effizienzkategorie am Tag der ersten Inverkehrsetzung.

4. Gewerbliche Motorkarren, Arbeitsmaschinen, Arbeitskarren und landwirtschaftliche Motorfahrzeuge mit Dieselmotoren, die mit einem geschlossenen Partikelfilter ausgerüstet sind, sind für 24 Monate ab der ersten Inverkehrsetzung oder nach einer Umrüstung auf Partikelfilter und deren Abnahme durch die Zulassungsbehörde zu 25 Prozent von der Verkehrssteuer befreit.

5. Alle Elektrozweiräder (E-Bikes) sind von der Verkehrssteuer befreit.

← Art. 2 Gesetz über die Strassenverkehrssteuern Grundsatz Art. 4 Gesetz über die Strassenverkehrssteuern →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →