771.2
CH-OW
Art. 23 Gesetz über die Strassenverkehrssteuern - Inkrafttreten
Straf- und Schlussbestimmungen
Art. 23 Gesetz über die Strassenverkehrssteuern · Inkrafttreten
1. Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt. Es unterliegt dem fakultativen Referendum.