771.2
CH-OW
Art. 22a Gesetz über die Strassenverkehrssteuern - Evaluation
Straf- und Schlussbestimmungen
Art. 22a Gesetz über die Strassenverkehrssteuern · Evaluation
1. Das Sicherheits- und Sozialdepartement überprüft die Wirkung der Massnahmen nach Art. 3 und 8 dieses Gesetzes und erstattet darüber innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Nachtrags dem Regierungsrat und dem Kantonsrat Bericht.