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771.2 CH-OW

Art. 22 Gesetz über die Strassenverkehrssteuern - Wirkungsprüfung

Straf- und Schlussbestimmungen
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Art. 22 Gesetz über die Strassenverkehrssteuern · Wirkungsprüfung

1. Das Sicherheits- und Sozialdepartement sorgt für eine Wirkungsprüfung der Massnahmen nach Art. 3 und 8 dieses Gesetzes und erstattet darüber innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dem Regierungsrat und dem Kantonsrat Bericht.

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