771.2
CH-OW
Art. 22 Gesetz über die Strassenverkehrssteuern - Wirkungsprüfung
Straf- und Schlussbestimmungen
Art. 22 Gesetz über die Strassenverkehrssteuern · Wirkungsprüfung
1. Das Sicherheits- und Sozialdepartement sorgt für eine Wirkungsprüfung der Massnahmen nach Art. 3 und 8 dieses Gesetzes und erstattet darüber innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dem Regierungsrat und dem Kantonsrat Bericht.