771.2
CH-OW
Art. 21a Gesetz über die Strassenverkehrssteuern - Übergangsbestimmung zum Nachtrag vom 17. Dezember 2018
Straf- und Schlussbestimmungen
Art. 21a Gesetz über die Strassenverkehrssteuern · Übergangsbestimmung zum Nachtrag vom 17. Dezember 2018
1. Die Bestimmungen über die Ermässigungen bzw. Zuschläge zu den Verkehrssteuern gelten auch für Fahrzeuge, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Nachtrags in Verkehr gesetzt worden sind.