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771.2 CH-OW

Art. 21 Gesetz über die Strassenverkehrssteuern - Aufhebung bisherigen Rechts

Straf- und Schlussbestimmungen
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Art. 21 Gesetz über die Strassenverkehrssteuern · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Es werden aufgehoben

a. das Gesetz über die Entrichtung und die Verwendung von Verkehrsabgaben (Verkehrsabgabegesetz) vom 24. September 1972;

b. Art. 6 bis 18 sowie der Anhang der Verordnung zum Gesetz über die Verkehrsabgaben für Zulassung und Beseitigung von Strassenfahrzeugen und betreffend den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr (Strassenverkehrsordnung) vom 21. Juli 1972;

c. der Regierungsratsbeschluss über die Besteuerung von Motorfahrzeugen des Kantons vom 12. Dezember 1972.

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