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771.2 CH-OW

Art. 20 Gesetz über die Strassenverkehrssteuern - Übergangsbestimmung

Straf- und Schlussbestimmungen
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Art. 20 Gesetz über die Strassenverkehrssteuern · Übergangsbestimmung

1. Für Personenwagen, die in den beiden Jahren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmals in Verkehr gesetzt und der besten Effizienzkategorie gemäss der Energieetikette der eidgenössischen Energieverordnung zugeordnet wurden, gilt die Steuerbefreiung nach Art. 3 dieses Gesetzes ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für den Rest der Dauer von zwei bzw. drei Jahren.

2. Für gewerbliche Motorkarren, Arbeitsmaschinen, Arbeitskarren und landwirtschaftliche Motorfahrzeuge mit Dieselmotoren, die mit einem geschlossenen Partikelfilter ausgerüstet sind und in den beiden Jahren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmals in Verkehr gesetzt oder mit einem von der Zulassungsbehörde abgenommenen Partikelfilter ausgerüstet wurden, gilt die Steuerbefreiung nach Art. 3 dieses Gesetzes ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für den Rest der Dauer von drei Jahren.

3. Wird die Energieetikette gemäss der eidgenössischen Energieverordnung durch eine Umweltetikette ersetzt, so gelten die Bestimmungen der Steuerbefreiung gemäss Art. 3 und des Zuschlags gemäss Art. 8 dieses Gesetzes für Fahrzeuge der entsprechenden Kategorie einer Umweltetikette.

4. Der Regierungsrat kann bei Einführung einer Energieetikette bzw. Umweltetikette für Motorräder und andere Motorfahrzeuge durch Ausführungsbestimmungen den Zuschlag nach Art. 8 dieses Gesetzes auch auf diese Fahrzeugarten ausdehnen.

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