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771.2 CH-OW

Art. 19 Gesetz über die Strassenverkehrssteuern - Strafbestimmung

Straf- und Schlussbestimmungen
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Art. 19 Gesetz über die Strassenverkehrssteuern · Strafbestimmung

1. Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, insbesondere gegen die Meldepflicht nach Art. 4, werden mit Busse bestraft.

2. Fahrlässige Widerhandlungen sind strafbar.

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