771.2
CH-OW
Art. 19 Gesetz über die Strassenverkehrssteuern - Strafbestimmung
Straf- und Schlussbestimmungen
Art. 19 Gesetz über die Strassenverkehrssteuern · Strafbestimmung
1. Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, insbesondere gegen die Meldepflicht nach Art. 4, werden mit Busse bestraft.
2. Fahrlässige Widerhandlungen sind strafbar.