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771.2 CH-OW

Art. 18 Gesetz über die Strassenverkehrssteuern - Zuständigkeit

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Art. 18 Gesetz über die Strassenverkehrssteuern · Zuständigkeit

1. Das Verkehrssicherheitszentrum Obwalden und Nidwalden (VSZ) vollzieht die Gesetzgebung über die Strassenverkehrssteuern.

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