771.2
CH-OW
Art. 17 Gesetz über die Strassenverkehrssteuern - Kantonsanteile an der Nationalstrassenabgabe und der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe
Verwendung
Art. 17 Gesetz über die Strassenverkehrssteuern · Kantonsanteile an der Nationalstrassenabgabe und der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe
1. Der Kantonsanteil an der Nationalstrassenabgabe wird für Aufgaben der Kantonspolizei verwendet.
2. Der Kantonsanteil an der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe wird verwendet für
a. die Werterhaltung des Kantonsstrassennetzes;
b. die Förderung der Verkehrssicherheit;
c. die Förderung des Langsamverkehrs;
d. die Förderung des öffentlichen Verkehrs;
e. die Abgeltung der zulasten des allgemeinen Haushalts gehenden externen Kosten des Strassenverkehrs.
3. Der Kantonsrat setzt die einzelnen Anteile nach Absatz 2 jeweils im Staatsvoranschlag fest. Für die Verwendungszwecke gemäss Buchstabe a bis c ist ein Anteil von insgesamt mindestens 60 Prozent zu berücksichtigen.