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771.2 CH-OW

Art. 16 Gesetz über die Strassenverkehrssteuern - Strassenverkehrssteuern

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Art. 16 Gesetz über die Strassenverkehrssteuern · Strassenverkehrssteuern

1. Der nach Abzug des Aufwandes für den Einzug der Strassenverkehrssteuern verbleibende Nettoertrag wird für den Neu- und Ausbau sowie den Unterhalt der Kantonsstrassen, für die Aufwendungen der Kantonspolizei, für Massnahmen zur Hebung der Verkehrssicherheit und für die Verkehrserziehung verwendet.

2. Der Kantonsrat setzt alljährlich bei der Beratung des Staatsvoranschlags die Anteile fest, die für den Neubau und Ausbau sowie Unterhalt der Kantonsstrassen und für polizeiliche Massnahmen verwendet werden sollen.

3. Der Kantonsrat kann durch Verordnung Beiträge an den Unterhalt aller Strassen vorsehen.

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