771.2
CH-OW
Art. 15 Gesetz über die Strassenverkehrssteuern - Nachzahlung, Rückerstattung
Steuererhebung
Art. 15 Gesetz über die Strassenverkehrssteuern · Nachzahlung, Rückerstattung
1. Ergibt sich nachträglich, dass die Verkehrssteuer nicht oder nur unvollständig veranlagt wurde, so ist der während der letzten fünf Jahre zu wenig bezahlte Steuerbetrag nachzuzahlen.
2. Wurde eine zu hohe Steuer veranlagt, so ist der zuviel bezahlte Betrag für die letzten fünf Jahre zurückzuerstatten.