771.2
CH-OW
Art. 14 Gesetz über die Strassenverkehrssteuern - Besteuerung bei Standortwechsel
Steuererhebung
Art. 14 Gesetz über die Strassenverkehrssteuern · Besteuerung bei Standortwechsel
1. Wird der Standort eines Fahrzeugs, für das die Verkehrssteuer bereits in einem andern Kanton entrichtet worden ist, in den Kanton verlegt, so ist die Verkehrssteuer ab dem Tag zu entrichten, an dem der Standortwechsel stattgefunden hat.
2. Wird der Standort eines Fahrzeugs aus dem Kanton verlegt, so erfolgt die Steuerrückerstattung ab dem Tag, für den die Steuer im neuen Standortkanton erhoben wird.