771.2
CH-OW
Art. 12 Gesetz über die Strassenverkehrssteuern - Steuerrückerstattung
Steuererhebung
Art. 12 Gesetz über die Strassenverkehrssteuern · Steuerrückerstattung
1. Werden die Kontrollschilder vor Ablauf der Steuerperiode hinterlegt, so werden die für den Rest der Steuerperiode bezahlten Steuern zurückerstattet. Die Reststeuer wird nicht zurückerstattet, wenn nach Abzug der Bearbeitungsgebühr ein Restbetrag von weniger als Fr. 10.- verbleibt.
2. Bei Motorfahrrädern wird die Steuer in keinem Fall zurückerstattet.