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771.2 CH-OW

Art. 11 Gesetz über die Strassenverkehrssteuern - Steuerbezug

Steuererhebung
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Art. 11 Gesetz über die Strassenverkehrssteuern · Steuerbezug

1. Die Verkehrssteuer wird für die ganze Steuerperiode zum Voraus erhoben. Sie kann in zwei Halbjahresraten entrichtet werden, wobei eine Bearbeitungsgebühr zu bezahlen ist.

2. Die Steuerforderung ist mit der Eröffnung der Veranlagung fällig. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.

3. Werden die Steuern nicht binnen der Zahlungsfrist entrichtet, so werden nach einer gebührenpflichtigen Mahnung die Kontrollschilder und der Fahrzeugausweis auf Kosten der steuerpflichtigen Person eingezogen; die Strafverfolgung bleibt vorbehalten.

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