771.2
CH-OW
Art. 10 Gesetz über die Strassenverkehrssteuern - Steuerperiode
Steuererhebung
Art. 10 Gesetz über die Strassenverkehrssteuern · Steuerperiode
1. Steuerperiode ist das Kalenderjahr.
2. Die Steuer wird für die Steuerperiode veranlagt. Wird ein Fahrzeug im Verlaufe der Steuerperiode zum Verkehr zugelassen, so wird die Steuer vom Tag der Ausgabe des Kontrollschildes bis zum Ende der Steuerperiode veranlagt.
3. Die Veranlagungen sind ohne Unterschrift gültig.