771.2
CH-OW
Art. 1 Gesetz über die Strassenverkehrssteuern - Grundsatz
Steuerpflicht
Art. 1 Gesetz über die Strassenverkehrssteuern · Grundsatz
1. Für Motorfahrzeuge, Anhänger und Motorfahrräder, die im Kanton ihren Standort haben und die zum Verkehr zugelassen sind, hat die Halterin oder der Halter jährlich eine Verkehrssteuer zu entrichten.
2. Die Vorschriften des Bundes über die Besteuerung ausländischer Motorfahrzeuge bleiben vorbehalten.