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771.2 CH-OW

Grundsatz

25 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Obwalden
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Inhaltsübersicht (25)

Gesetzestext (25 Artikel)

Steuerpflicht

1. Für Motorfahrzeuge, Anhänger und Motorfahrräder, die im Kanton ihren Standort haben und die zum Verkehr zugelassen sind, hat die Halterin oder der Halter jährlich eine Verkehrssteuer zu entrichten.

2. Die Vorschriften des Bundes über die Besteuerung ausländischer Motorfahrzeuge bleiben vorbehalten.

Steuerpflicht

1. Keine Verkehrssteuer ist zu entrichten für Fahrzeuge des Bundes, des Kantons und der Gemeinden, soweit sie zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben eingesetzt werden.

2. Personen, die wegen ihrer Behinderung zur Fortbewegung auf die Benützung eines Motorfahrzeugs angewiesen sind, wird die Verkehrssteuer auf Gesuch hin erlassen. Die gleiche Vergünstigung wird gewährt, wenn Familienangehörige oder andere nahestehende Personen ein Motorfahrzeug halten, um Personen mit einer Behinderung zu betreuen. Der Erlass der Verkehrssteuer erfolgt unter Beachtung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

3. Wird das Motorfahrzeug auch für andere Fahrten benützt, so tritt an die Stelle des Steuererlasses eine den Umständen angemessene Ermässigung der Verkehrssteuer.

Steuerpflicht

1. Die Personenwagen, die im Zeitpunkt der ersten Inverkehrsetzung der besten Effizienzkategorie gemäss der Energieetikette der eidgenössischen Energieverordnung zugeordnet sind, sind für 24 Monate ab der ersten Inverkehrsetzung zu 50 Prozent von der Verkehrssteuer befreit.

2. Die Personenwagen, die im Zeitpunkt der ersten Inverkehrsetzung der zweitbesten Effizienzkategorie zugeordnet sind, sind für 24 Monate ab der ersten Inverkehrsetzung zu 25 Prozent von der Verkehrssteuer befreit.

3. Massgebend für die Befreiung ist während der ganzen Dauer die Effizienzkategorie am Tag der ersten Inverkehrsetzung.

4. Gewerbliche Motorkarren, Arbeitsmaschinen, Arbeitskarren und landwirtschaftliche Motorfahrzeuge mit Dieselmotoren, die mit einem geschlossenen Partikelfilter ausgerüstet sind, sind für 24 Monate ab der ersten Inverkehrsetzung oder nach einer Umrüstung auf Partikelfilter und deren Abnahme durch die Zulassungsbehörde zu 25 Prozent von der Verkehrssteuer befreit.

5. Alle Elektrozweiräder (E-Bikes) sind von der Verkehrssteuer befreit.

Steuerpflicht

1. Die Steuerpflicht beginnt am Tag der amtlichen Zulassung des Fahrzeugs und endet mit dem Tag, an dem die Kontrollschilder zurückgegeben werden.

Steuerpflicht

1. Die Halterin oder der Halter eines Fahrzeugs hat, bevor das Fahrzeug auf öffentlichen Verkehrsflächen benutzt wird, alle Tatsachen zu melden, welche die Steuerpflicht begründen oder zu einer Änderung der Steuerveranlagung führen können.

Steuerbemessung

1. Die Bemessungsgrundlagen für die Verkehrssteuer bilden

a. der Hubraum bei Personenwagen, Motorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen sowie Transportmotorwagen mit einer Nutzlast bis 1 000 kg;

b. der Hubraum und die Nutzlast bei Transportmotorwagen mit einer Nutzlast von über 1 000 kg;

c. der Hubraum und die Anzahl Sitzplätze bei Transportmotorwagen mit mehr als 9 Sitzplätzen;

d. das Gesamtzuggewicht bei Sattelschleppern und Sattelmotorfahrzeugen;

e. das Gesamtgewicht bei Transportanhängern zu Transportmotorwagen, ausgenommen Sattelanhänger.

2. Steuern nach pauschalen Ansätzen werden erhoben für

a. Kollektivschilder;

b. Motorfahrräder;

c. Tagesschilder;

d. das zweite und weitere Fahrzeuge mit Wechselschildern;

e. landwirtschaftliche Motorfahrzeuge und Anhänger, Elektrofahrzeuge, Arbeitsmotorwagen, Kleinmotorräder, Ausnahmemotorfahrzeuge, Motorschlitten sowie Arbeitsanhänger und Anhänger zu Motorrädern.

Steuerbemessung

1. Die Verkehrssteuer wird wie folgt ermässigt

a. * für 24 Monate ab der ersten Inverkehrsetzung auf 50 Prozent der Normalsteuer für Fahrzeuge mit Hybridantrieb;

b. * für 24 Monate ab der ersten Inverkehrsetzung auf 30 Prozent der Normalsteuer für Fahrzeuge mit Erdgas, Biogas oder einem anderen Alternativantrieb bzw. Alternativtreibstoff; ausgenommen sind die Alternativtreibstoffe Bioethanol und Biodiesel.

Steuerbemessung

1. Für Personenwagen, die der schlechtesten Effizienzkategorie gemäss Energieetikette der eidgenössischen Energieverordnung zugeordnet sind, ist ein Zuschlag von Fr. 60.- auf der Normalsteuer zu entrichten.

2. Für Personenwagen, die keiner Effizienzkategorie zugeteilt werden können, ist ebenfalls ein Zuschlag von Fr. 60.- auf der Normalsteuer zu entrichten.

Steuerbemessung

1. Die Höhe der Steuern ist im Anhang festgelegt.

Steuererhebung

1. Steuerperiode ist das Kalenderjahr.

2. Die Steuer wird für die Steuerperiode veranlagt. Wird ein Fahrzeug im Verlaufe der Steuerperiode zum Verkehr zugelassen, so wird die Steuer vom Tag der Ausgabe des Kontrollschildes bis zum Ende der Steuerperiode veranlagt.

3. Die Veranlagungen sind ohne Unterschrift gültig.

Steuererhebung

1. Die Verkehrssteuer wird für die ganze Steuerperiode zum Voraus erhoben. Sie kann in zwei Halbjahresraten entrichtet werden, wobei eine Bearbeitungsgebühr zu bezahlen ist.

2. Die Steuerforderung ist mit der Eröffnung der Veranlagung fällig. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.

3. Werden die Steuern nicht binnen der Zahlungsfrist entrichtet, so werden nach einer gebührenpflichtigen Mahnung die Kontrollschilder und der Fahrzeugausweis auf Kosten der steuerpflichtigen Person eingezogen; die Strafverfolgung bleibt vorbehalten.

Steuererhebung

1. Werden die Kontrollschilder vor Ablauf der Steuerperiode hinterlegt, so werden die für den Rest der Steuerperiode bezahlten Steuern zurückerstattet. Die Reststeuer wird nicht zurückerstattet, wenn nach Abzug der Bearbeitungsgebühr ein Restbetrag von weniger als Fr. 10.- verbleibt.

2. Bei Motorfahrrädern wird die Steuer in keinem Fall zurückerstattet.

Steuererhebung

1. Die Benützung eines Ersatzfahrzeugs im Sinne der eidgenössischen Verkehrsversicherungsverordnung hat auf die Verkehrssteuer keinen Einfluss.

Steuererhebung

1. Wird der Standort eines Fahrzeugs, für das die Verkehrssteuer bereits in einem andern Kanton entrichtet worden ist, in den Kanton verlegt, so ist die Verkehrssteuer ab dem Tag zu entrichten, an dem der Standortwechsel stattgefunden hat.

2. Wird der Standort eines Fahrzeugs aus dem Kanton verlegt, so erfolgt die Steuerrückerstattung ab dem Tag, für den die Steuer im neuen Standortkanton erhoben wird.

Steuererhebung

1. Ergibt sich nachträglich, dass die Verkehrssteuer nicht oder nur unvollständig veranlagt wurde, so ist der während der letzten fünf Jahre zu wenig bezahlte Steuerbetrag nachzuzahlen.

2. Wurde eine zu hohe Steuer veranlagt, so ist der zuviel bezahlte Betrag für die letzten fünf Jahre zurückzuerstatten.

Verwendung

1. Der nach Abzug des Aufwandes für den Einzug der Strassenverkehrssteuern verbleibende Nettoertrag wird für den Neu- und Ausbau sowie den Unterhalt der Kantonsstrassen, für die Aufwendungen der Kantonspolizei, für Massnahmen zur Hebung der Verkehrssicherheit und für die Verkehrserziehung verwendet.

2. Der Kantonsrat setzt alljährlich bei der Beratung des Staatsvoranschlags die Anteile fest, die für den Neubau und Ausbau sowie Unterhalt der Kantonsstrassen und für polizeiliche Massnahmen verwendet werden sollen.

3. Der Kantonsrat kann durch Verordnung Beiträge an den Unterhalt aller Strassen vorsehen.

Verwendung

1. Der Kantonsanteil an der Nationalstrassenabgabe wird für Aufgaben der Kantonspolizei verwendet.

2. Der Kantonsanteil an der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe wird verwendet für

a. die Werterhaltung des Kantonsstrassennetzes;

b. die Förderung der Verkehrssicherheit;

c. die Förderung des Langsamverkehrs;

d. die Förderung des öffentlichen Verkehrs;

e. die Abgeltung der zulasten des allgemeinen Haushalts gehenden externen Kosten des Strassenverkehrs.

3. Der Kantonsrat setzt die einzelnen Anteile nach Absatz 2 jeweils im Staatsvoranschlag fest. Für die Verwendungszwecke gemäss Buchstabe a bis c ist ein Anteil von insgesamt mindestens 60 Prozent zu berücksichtigen.

Organisation

1. Das Verkehrssicherheitszentrum Obwalden und Nidwalden (VSZ) vollzieht die Gesetzgebung über die Strassenverkehrssteuern.

Straf- und Schlussbestimmungen

1. Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, insbesondere gegen die Meldepflicht nach Art. 4, werden mit Busse bestraft.

2. Fahrlässige Widerhandlungen sind strafbar.

Straf- und Schlussbestimmungen

1. Für Personenwagen, die in den beiden Jahren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmals in Verkehr gesetzt und der besten Effizienzkategorie gemäss der Energieetikette der eidgenössischen Energieverordnung zugeordnet wurden, gilt die Steuerbefreiung nach Art. 3 dieses Gesetzes ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für den Rest der Dauer von zwei bzw. drei Jahren.

2. Für gewerbliche Motorkarren, Arbeitsmaschinen, Arbeitskarren und landwirtschaftliche Motorfahrzeuge mit Dieselmotoren, die mit einem geschlossenen Partikelfilter ausgerüstet sind und in den beiden Jahren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmals in Verkehr gesetzt oder mit einem von der Zulassungsbehörde abgenommenen Partikelfilter ausgerüstet wurden, gilt die Steuerbefreiung nach Art. 3 dieses Gesetzes ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für den Rest der Dauer von drei Jahren.

3. Wird die Energieetikette gemäss der eidgenössischen Energieverordnung durch eine Umweltetikette ersetzt, so gelten die Bestimmungen der Steuerbefreiung gemäss Art. 3 und des Zuschlags gemäss Art. 8 dieses Gesetzes für Fahrzeuge der entsprechenden Kategorie einer Umweltetikette.

4. Der Regierungsrat kann bei Einführung einer Energieetikette bzw. Umweltetikette für Motorräder und andere Motorfahrzeuge durch Ausführungsbestimmungen den Zuschlag nach Art. 8 dieses Gesetzes auch auf diese Fahrzeugarten ausdehnen.

Straf- und Schlussbestimmungen

1. Es werden aufgehoben

a. das Gesetz über die Entrichtung und die Verwendung von Verkehrsabgaben (Verkehrsabgabegesetz) vom 24. September 1972;

b. Art. 6 bis 18 sowie der Anhang der Verordnung zum Gesetz über die Verkehrsabgaben für Zulassung und Beseitigung von Strassenfahrzeugen und betreffend den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr (Strassenverkehrsordnung) vom 21. Juli 1972;

c. der Regierungsratsbeschluss über die Besteuerung von Motorfahrzeugen des Kantons vom 12. Dezember 1972.

Straf- und Schlussbestimmungen

1. Die Bestimmungen über die Ermässigungen bzw. Zuschläge zu den Verkehrssteuern gelten auch für Fahrzeuge, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Nachtrags in Verkehr gesetzt worden sind.

Straf- und Schlussbestimmungen

1. Das Sicherheits- und Sozialdepartement sorgt für eine Wirkungsprüfung der Massnahmen nach Art. 3 und 8 dieses Gesetzes und erstattet darüber innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dem Regierungsrat und dem Kantonsrat Bericht.

Straf- und Schlussbestimmungen

1. Das Sicherheits- und Sozialdepartement überprüft die Wirkung der Massnahmen nach Art. 3 und 8 dieses Gesetzes und erstattet darüber innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Nachtrags dem Regierungsrat und dem Kantonsrat Bericht.

Straf- und Schlussbestimmungen

1. Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt. Es unterliegt dem fakultativen Referendum.

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