Gebührenpflichtiges Areal
Gesetzestext (4 Artikel)
1. Das zeitlich beschränkte Parkieren von Fahrzeugen (ausgenommen Fahrräder und Motorfahrräder) auf der südlichen Parkfläche (Besucherparkplatz) des Kantonsspitals (Parzelle 414, Grundbuch Sarnen) ist gebührenpflichtig.
2. Das Parkieren ist nur auf den markierten Parkfeldern gestattet.
1. Die Parkgebühr beträgt von Montag bis Sonntag (Beträge in Fr.)
a. bis 30 Minuten: gratis
b. * bis 60 Minuten: 1.00
c. * bis 1,5 Stunden: 2.00
d. * bis 2 Stunden: 3.00
e. jede weitere Stunde: 2.00
2. Keine Parkgebühren werden in der Zeit von 19.00 Uhr bis 07.00 Uhr erhoben.
1. Die Zufahrt zu den Parkplätzen wird mittels Barrieren geregelt. Die Parkgebühren werden mit einer oder mehreren zentralen Parkuhren erhoben.
1. Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2009 in Kraft.