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771.1 EG CH-OW

Art. 8 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (kantonales Strassenverkehrsgesetz, EG SVG) - Einwohnergemeinden

Zuständigkeiten
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Art. 8 kantonales Strassenverkehrsgesetz, EG SVG · Einwohnergemeinden

1. Die Einwohnergemeinden

a. beschaffen, bringen an und entfernen Markierungen und Signale im Bereich der Gemeindestrassen und öffentlichen Strassen privater Eigentümerinnen oder Eigentümer nach Absprache mit dem Sicherheits- und Sozialdepartement; sie können diese Aufgabe der Strasseneigentümerschaft übertragen.

b. nehmen Stellung zu Bewilligungsgesuchen für motor- und radsportliche Veranstaltungen, Versuchsfahrten sowie Festanlässe und Veranstaltungen, bei denen öffentliche Strassen und Plätze benützt werden;

c. werden vor dem Erlass von Fahrverboten, Verkehrsbeschränkungen und -anordnungen angehört und bewilligen die Inanspruchnahme von Gemeindestrassen bei baulichen Vorkehren nach Rücksprache mit der Kantonspolizei[31];

d. bewilligen die Signalisation der Fest- und Veranstaltungsreklamen.

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