Art. 8 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (kantonales Strassenverkehrsgesetz, EG SVG) - Einwohnergemeinden
Art. 8 kantonales Strassenverkehrsgesetz, EG SVG · Einwohnergemeinden
1. Die Einwohnergemeinden
a. beschaffen, bringen an und entfernen Markierungen und Signale im Bereich der Gemeindestrassen und öffentlichen Strassen privater Eigentümerinnen oder Eigentümer nach Absprache mit dem Sicherheits- und Sozialdepartement; sie können diese Aufgabe der Strasseneigentümerschaft übertragen.
b. nehmen Stellung zu Bewilligungsgesuchen für motor- und radsportliche Veranstaltungen, Versuchsfahrten sowie Festanlässe und Veranstaltungen, bei denen öffentliche Strassen und Plätze benützt werden;
c. werden vor dem Erlass von Fahrverboten, Verkehrsbeschränkungen und -anordnungen angehört und bewilligen die Inanspruchnahme von Gemeindestrassen bei baulichen Vorkehren nach Rücksprache mit der Kantonspolizei[31];
d. bewilligen die Signalisation der Fest- und Veranstaltungsreklamen.