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771.1 EG CH-OW

Art. 7 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (kantonales Strassenverkehrsgesetz, EG SVG) - Kantonspolizei

Zuständigkeiten
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Art. 7 kantonales Strassenverkehrsgesetz, EG SVG · Kantonspolizei

1. Die Kantonspolizei

a. überwacht den ruhenden und rollenden Strassenverkehr, insbesondere den Schwerverkehr;

b. vollzieht und überwacht die Vorschriften über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführerinnen und -führer;

c. vollzieht und überwacht die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse, ausgenommen die Ausbildung und Prüfung der Fahrzeugführerinnen und -führer und die Kontrollen für Fahrzeuge;

d. vollzieht sämtliche Vorschriften, für die das Bundesrecht die Polizeiorgane (Polizei, Verkehrspolizei usw.) als zuständig erklärt;

e. erhebt die Ordnungsbussen gemäss dem Ordnungsbussengesetz;

f. fördert sicheres Fahren durch Sensibilisierungskampagnen und andere präventiv wirksame Aktivitäten;

g. sorgt in Zusammenarbeit mit Dritten für eine zweckmässige aktuelle Verkehrsinformation;

h. meldet dem Bund die Strassenverkehrsunfälle zuhanden der Unfallstatistik;

i. bewilligt das Anbringen und Ändern von Strassenreklamen;

k. entfernt vorschriftswidrig aufgestellte Fahrzeuge, die den Verkehr behindern oder gefährden, auf Kosten und Gefahr der Fahrzeughalterin oder des -halters, sofern diese oder dieser nicht erreichbar ist oder sich weigert, das Fahrzeug selber wegzustellen;

l. zieht herumstehende Fahrzeuge und Anhänger ein, die Anlass zur polizeilichen Überprüfung geben, und führt sie der Fahrzeugfahndung zu;

m. lässt Fahrzeuge, die den Verkehrsvorschriften nicht entsprechen, einer polizeilichen Nachkontrolle oder einer Kontrolle durch das VSZ zuführen.

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