Art. 7 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (kantonales Strassenverkehrsgesetz, EG SVG) - Kantonspolizei
Art. 7 kantonales Strassenverkehrsgesetz, EG SVG · Kantonspolizei
1. Die Kantonspolizei
a. überwacht den ruhenden und rollenden Strassenverkehr, insbesondere den Schwerverkehr;
b. vollzieht und überwacht die Vorschriften über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführerinnen und -führer;
c. vollzieht und überwacht die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse, ausgenommen die Ausbildung und Prüfung der Fahrzeugführerinnen und -führer und die Kontrollen für Fahrzeuge;
d. vollzieht sämtliche Vorschriften, für die das Bundesrecht die Polizeiorgane (Polizei, Verkehrspolizei usw.) als zuständig erklärt;
e. erhebt die Ordnungsbussen gemäss dem Ordnungsbussengesetz;
f. fördert sicheres Fahren durch Sensibilisierungskampagnen und andere präventiv wirksame Aktivitäten;
g. sorgt in Zusammenarbeit mit Dritten für eine zweckmässige aktuelle Verkehrsinformation;
h. meldet dem Bund die Strassenverkehrsunfälle zuhanden der Unfallstatistik;
i. bewilligt das Anbringen und Ändern von Strassenreklamen;
k. entfernt vorschriftswidrig aufgestellte Fahrzeuge, die den Verkehr behindern oder gefährden, auf Kosten und Gefahr der Fahrzeughalterin oder des -halters, sofern diese oder dieser nicht erreichbar ist oder sich weigert, das Fahrzeug selber wegzustellen;
l. zieht herumstehende Fahrzeuge und Anhänger ein, die Anlass zur polizeilichen Überprüfung geben, und führt sie der Fahrzeugfahndung zu;
m. lässt Fahrzeuge, die den Verkehrsvorschriften nicht entsprechen, einer polizeilichen Nachkontrolle oder einer Kontrolle durch das VSZ zuführen.