Art. 6 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (kantonales Strassenverkehrsgesetz, EG SVG) - Verkehrssicherheitszentrum Obwalden und Nidwalden
Art. 6 kantonales Strassenverkehrsgesetz, EG SVG · Verkehrssicherheitszentrum Obwalden und Nidwalden
1. Das Verkehrssicherheitszentrum Obwalden und Nidwalden (VSZ) ist die Strassenverkehrsbehörde. Das VSZ
a. vollzieht die den Kantonen obliegenden Aufgaben der Verkehrszulassung, mit Ausnahme der polizeilichen Aufgaben. Es entscheidet insbesondere über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr, die Erteilung und den Entzug von Fahrlehrerbewilligungen, sowie die Sicherstellung gemäss Art. 11 ff. dieses Gesetzes;
b. organisiert die Ausbildung und Prüfung der Fahrzeugführerinnen und -führer, welche Transporte mit gefährlichen Gütern ausführen, und führt die vorgeschriebenen Kontrollen der Fahrzeuge durch;
c. vollzieht die dem Kanton zufallenden Aufgaben auf dem Gebiet der Schwerverkehrsabgaben, ausgenommen die Strafverfolgung;
d. vollzieht die dem Kanton zufallenden Aufgaben auf dem Gebiet der Nationalstrassenabgabe, ausgenommen die Kontrollen und die Strafverfolgung;
e. kann mit Vereinbarung oder durch Ermächtigung Dritte mit der Durchführung von Fahrzeugprüfungen beauftragen;
f. vollzieht die dem Kanton zufallenden Aufgaben auf dem Gebiet der Verkehrsversicherung, ausgenommen die Antragstellung an den Bundesrat;
g. bewilligt die Verwendung von Motorfahrzeugen ausserhalb öffentlicher Strassen nach Art. 2 Abs. 3 dieses Gesetzes;
h. kann das Verzeichnis der Namen der Fahrzeughalterinnen und -halter veröffentlichen oder die Daten zur Veröffentlichung freigeben;
i. führt im Auftrag der Strafverfolgungsbehörden technische Fahrzeugexpertisen durch.