771.1
EG
CH-OW
Art. 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (kantonales Strassenverkehrsgesetz, EG SVG) - Bau- und Raumentwicklungsdepartement
Zuständigkeiten
Art. 5 kantonales Strassenverkehrsgesetz, EG SVG · Bau- und Raumentwicklungsdepartement
1. Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement
a. beschafft, bringt an und entfernt Markierungen und Signale im Bereich der Strassen des Kantons nach Absprache mit dem Sicherheits- und Sozialdepartement;
b. bewilligt die Inanspruchnahme von Strassen des Kantons bei baulichen Vorkehren nach Rücksprache mit der Kantonspolizei[13];
c. ermittelt die für Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte auf Durchgangsstrassen höchstzulässigen Masse und Gewichte der Fahrzeuge[14].