Art. 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (kantonales Strassenverkehrsgesetz, EG SVG) - Sicherheits- und Sozialdepartement[[1]](#articletitle_text_fn_431950_2_1_c)
Art. 4 kantonales Strassenverkehrsgesetz, EG SVG · Sicherheits- und Sozialdepartement[[1]](#articletitle_text_fn_431950_2_1_c)
1. Das Sicherheits- und Sozialdepartement vollzieht die Gesetzgebung über den Strassenverkehr, soweit durch kantonales Recht keine andere Vollzugsbehörde oder Amtsstelle bezeichnet ist oder Dritte damit beauftragt sind.
2. Es
a. verfügt Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs, ordnet das Anbringen und Entfernen der übrigen Signale und Markierungen an und führt die Aufsicht über die Strassensignalisation;
b. bewilligt nach Anhörung der betroffenen Gemeinde motor- und radsportliche Veranstaltungen auf öffentlichen Strassen und kann Ausnahmen von den Verkehrsvorschriften gestatten;
c. bewilligt Versuchsfahrten nach Anhörung der betroffenen Gemeinde und ordnet die nötigen Sicherheitsmassnahmen an;
d. bewilligt nach Anhörung der betroffenen Gemeinde Festanlässe und Veranstaltungen, bei denen öffentliche Strassen und Plätze benützt werden, und erlässt Richtlinien für die Signalisation von Fest- und Veranstaltungsreklamen;
e. bewilligt den Einsatz Privater zur Regelung des Verkehrs und erlässt Weisungen über deren Aus- und Weiterbildung sowie Befugnisse.