771.1
EG
CH-OW
Art. 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (kantonales Strassenverkehrsgesetz, EG SVG) - Verwendung von Motorfahrzeugen ausserhalb öffentlicher Strassen
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 kantonales Strassenverkehrsgesetz, EG SVG · Verwendung von Motorfahrzeugen ausserhalb öffentlicher Strassen
1. Die Verwendung von Motorfahrzeugen im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes ist ausserhalb öffentlicher Strassen grundsätzlich verboten.
2. Ausgenommen sind Motorfahrzeuge, die verwendet werden für
a. Armee und Bevölkerungsschutz;
b. Land- und Forstwirtschaft einschliesslich Gartenbau;
c. Hoch- und Tiefbau einschliesslich Strassenunterhalt;
d. Bau und Unterhalt von Anlagen;
e. werkinternen Verkehr in Betrieben;
f. Fahrten innerhalb privater Grundstücke;
g. Ausbildung von Motorfahrzeugführerinnen und -führern.
3. Der Kanton kann in weiteren begründeten Fällen Ausnahmebewilligungen erteilen.