771.1
EG
CH-OW
Art. 14 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (kantonales Strassenverkehrsgesetz, EG SVG) - Signale und Markierungen a. Verfahren
Strassenverkehr
Art. 14 kantonales Strassenverkehrsgesetz, EG SVG · Signale und Markierungen a. Verfahren
1. Örtliche Verkehrsanordnungen, die durch Vorschrifts- oder Vortrittssignale oder durch andere Signale mit Vorschriftscharakter angezeigt werden, sind nach Anhörung des betroffenen Gemeinderats und der Strasseneigentümerin oder des Strasseneigentümers zu verfügen und im Amtsblatt mit Rechtsmittelbelehrung zu veröffentlichen.
2. Alle übrigen Signale und Markierungen werden ohne Veröffentlichung im Amtsblatt angebracht oder entfernt.
3. Im Übrigen gelten die bundesrechtlichen Bestimmungen.