771.1
EG
CH-OW
Art. 13 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (kantonales Strassenverkehrsgesetz, EG SVG) - c. Kosten
Strassenverkehr
Art. 13 kantonales Strassenverkehrsgesetz, EG SVG · c. Kosten
1. Die Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Vernichtung sind von der Halterin oder dem Halter zu tragen.
2. Die Herausgabe der Sache kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden.