771.1
EG
CH-OW
Art. 12 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (kantonales Strassenverkehrsgesetz, EG SVG) - b. Verwertung und Vernichtung
Strassenverkehr
Art. 12 kantonales Strassenverkehrsgesetz, EG SVG · b. Verwertung und Vernichtung
1. Werden die Kosten binnen einer angemessenen Frist nicht bezahlt oder wird der Aufforderung zur Abholung nicht Folge geleistet oder kann die Halterin oder der Halter nicht ermittelt werden, so kann eine Verwertung durch öffentliche Versteigerung erfolgen. Bleibt die Versteigerung erfolglos, ist sie von vornherein aussichtslos oder werden die Kosten der Versteigerung voraussichtlich den zu erwartenden Erlös übersteigen, so können die Gegenstände freihändig verkauft werden.
2. Gegenstände, deren Verwertung nicht möglich ist, können vernichtet werden.
3. Der nach der Deckung der Kosten verbleibende Erlös wird für die Berechtigten hinterlegt. Nach Ablauf von fünf Jahren fällt der Erlös an den Kanton.