771.1
EG
CH-OW
Art. 11 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (kantonales Strassenverkehrsgesetz, EG SVG) - Sicherstellung von Gegenständen a. Verfahren
Strassenverkehr
Art. 11 kantonales Strassenverkehrsgesetz, EG SVG · Sicherstellung von Gegenständen a. Verfahren
1. Die Sicherstellung von Fahrzeugen, Fahrzeugteilen, Anhängern oder Ausrüstungsgegenständen aus Gründen der Verkehrssicherheit erfolgt durch schriftliche Verfügung.
2. Die Halterin oder der Halter kann aufgefordert werden, binnen 30 Tagen den Gegenstand abzuholen, in den vorschriftsgemässen Zustand zu bringen oder unbrauchbar zu machen und zu beseitigen.