Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
771.1 EG CH-OW

Art. 10 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (kantonales Strassenverkehrsgesetz, EG SVG) - Kontrollschilder

Strassenverkehr
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 10 kantonales Strassenverkehrsgesetz, EG SVG · Kontrollschilder

1. Die Kontrollschilder werden für die Gültigkeit der Fahrzeugausweise gegen Entrichtung einer einmaligen Gebühr abgegeben. Sie bleiben Eigentum des VSZ.

2. Die Abgabe von Kontrollschildern mit besonderen Ziffern-Kombinationen ist auch auf dem Weg einer Versteigerung oder nach Entrichtung einer Zusatzzahlung zulässig.

3. Beschädigte, nicht mehr gut lesbare sowie verlorene Kontrollschilder sind auf Kosten der Fahrzeughalterin bzw. des Fahrzeughalters zu ersetzen.

← Art. 9 kantonales Strassenverkehrsgesetz, EG SVG Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (kantonales Strassenverkehrsgesetz, EG SVG) - Zweck Art. 11 kantonales Strassenverkehrsgesetz, EG SVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →