Art. 9 Gesetz über die Zwangsenteignung (kEntG)
Art. 9 kEntG
1. Der Regierungsrat kann die öffentliche Bekanntmachung ausnahmsweise in eine vom Unternehmer schriftlich zu machende, jedoch seine Forderung genau enthaltende Anzeige an die zu Enteignenden umwandeln, wenn es um eine bloss zeitweise Abtretung, um eine solche für Herbeischaffung oder Ablagerung von Material, für die Unterhaltung oder den Betrieb eines öffentlichen Werkes oder unwesentliche Veränderungen oder Erweiterungen desselben, oder für dem Unternehmer obliegenden Unterhalt von Verkehrslinien sich handelt. Solchen Falls hat der Regierungsrat eine angemessene, nicht zu kurze Frist zu bestimmen. Diese Frist darf aber keine andere Folge haben, als wie selbe in obigem Artikel beschrieben wurde.
2. Wenn durch eine auf diese Weise gestellte Abtretungsforderung ein Nichteigentümer mitberührt wird, so liegt dann dem Eigentümer unter seiner Verantwortlichkeit ob, Jenem rechtzeitig vollständige Mitanzeige zu machen, damit er die Abtretungspflicht bestreiten kann. Im Unterlassungsfalle hat der Geschädigte sich einzig an den Eigentümer zu halten.
3. Kann aber Derjenige, dem vom Exproprianten die Anzeige gemacht wurde, bescheinen, dass ihm wegen Nichtanzeige oder wegen mangelhafter Anzeige an den Dritten keine grobe Fahrlässigkeit zu Lasten fällt, so kann dieser Dritte an den Enteigner verwiesen werden.